Unsere
VEREINSSTATUTEN
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Statuten des Vereins
„Heeressportverein Theresianische Militärakademie - Zughundesport Wiener Neustadt“
§ 1: Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Heeressportverein Theresianische Militärakademie - Zughundesport Wiener Neustadt, in Abkürzung "HSV TherMilAk Zughundesport WN“" genannt. Er ist ein Zweigverein des Heeressportvereins Wiener Neustadt und gehört zum Heeressportlandesverband Niederösterreich und zur Austrian Federation of Sleddog Sports (AFSS), dem Dachverband für Schlitten- und Zughundesport in Österreich.
Die Gründung von weiteren Zweigvereinen und Sektionen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Vereinssitz:
Der Verein HSV TherMilAk Zughundesport WN hat seinen Sitz in 2700 Wiener Neustadt.
§ 3: Vereinszweck
Der Verein HSV TherMilAk Zughundesport WN ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende, gemeinnützige Vereinigung für Hunderennsport. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er fördert folgende Leistungssportarten (Rennsport) im Team Mensch-Hund:
Canicross: Laufen mit Hund
Bikejöring: Fahrradfahren mit Hund
Scooterjöring: Tretrollerfahren mit Hund
Skijöring: Langlaufen mit Hund
HSV TherMilAk Zughundesport WN unterstützt die Ziele des Tierschutzes und sucht eine ständige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen österreichischen und internationalen Vereinen, Verbänden und Organisationen gleicher Zielsetzung.
Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf nationaler Ebene und ist Mitglied in der Austrian Federation of Sleddog Sports (AFSS) zur Aufrechterhaltung der Verbindung zu Internationalen Organisationen.
§ 4: Tätigkeiten zur Erreichung des Verbandszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Durchführung von Seminaren, Kursen und speziellen Trainingseinheiten für Mensch und Tier einerseits zur Förderung der allgemeinen Gesundheit sowie zur Leistungssteigerung sowie andererseits zur Schulung und Einhaltung der gültigen Rennregeln und der Tierschutzbestimmungen.
b) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung des Zughunderennsports.
c) Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben.
d) Ausrichtung von Zughundesport Veranstaltungen und Ausrichtung von ÖHSV Heeresmeisterschaften mit internationaler Beteiligung.
e) Förderung der Zusammenarbeit, der Entstehung und Aufrechterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Vereinen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und Seminaren.
c) Spenden.
d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliche Mitglieder sind unbescholtene Personen, die den Zughundesport mit dafür geeigneten Hunden betreiben und deren Mitgliedschaft nicht im Widerspruch zu den Statuten und der Geschäftsordnung des Österreichischen Heeressportverbandes oder der Austrian Federation of Sleddog Sports steht.
b) Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juridische Personen, deren Mitarbeit im Interesse des Vereines liegen.
c) Ehrenmitglieder das sind Personen, die sich besondere Verdienste um den HSV TherMilAk Zughundesport WN erworben haben.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Personen, die eine Mitgliedschaft anstreben, haben sich schriftlich, für Minderjährige unter Beifügung der Unterschrift der Erziehungsberechtigten, zu bewerben.
b) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen.
c) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes durch den Vorstand.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft:
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er muss dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden.
b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand aus wichtigen Gründen und mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden:
Grobes Vergehen gegen das Statut, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane und gegen die Bestimmungen des Tierschutzes.
Unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- und außerhalb des Vereines.
Rückstand bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mehr als 6 Monaten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
c) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen irgendwelcher Art. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 1 Woche nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung, eine Berufung an den Vorstand zulässig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 8: Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht zur Mitgliederversammlung richten sich nach § 5.
b) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens und der Vereinsbekleidung.
c) Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den vom Verein vermittelten Vorteilen, Leistungen und Begünstigungen, unter den vom Vorstand jeweils festgelegten Bedingungen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte; Weiters müssen alle den Verein schädigenden Vorkommnisse sofort dem Vorstand gemeldet werden.
b) die Vereinsstatuten, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die Tierschutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten.
c) die Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe pünktliche zu bezahlen; Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind davon befreit.
§ 9: Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Mitgliederversammlung
Vorstand
a) Obmann
b) Obmann Stellvertreter und Schriftführer
c) Kassier
Rechnungsprüfer
Schiedsgericht
Aufgaben der Organe des Vereins:
1. Mitgliederversammlung:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Einberufung einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
b) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
c) Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann.
d) Weiters ist zur Mitgliederversammlung ein Präsidiumsmitglied des HSV Wiener Neustadt einzuladen.
e) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sechs Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Post oder per E-Mail einzureichen.
f) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
g) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
h) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Mitgliederversammlung nach 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
i) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
j) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Aufgaben der Mitgliederversammlunga) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über einen etwaigen Voranschlag.
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
h) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
2. Vorstand:
a) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann Stellvertreter/Schriftführer und dem Kassier.
b) Für weibliche Funktionäre gilt Obfrau, Obmann Stellvertreterin, Obfrau Stellvertreterin, Kassierin, Schriftführerin.
c) Beiräte und Rechnungsprüfer haben eine beratende Stimme.
d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl beendet haben.
e) Ausnahmen werden vom Vereinsvorstand nach Prüfung genehmigt.
f) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
g) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
h) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim HSV Wiener Neustadt zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
i) Der Vorstand ist berechtigt, im Fall der Notwendigkeit weitere Beiräte in den Vorstand aufzunehmen. Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
j) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann Stellvertreter/Schriftführer schriftlich oder mündlich mindestens zweimal jährlich einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag, in dessen Verhinderung die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Sitzung leitet.
k) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stellvertreter.
l) Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Verlust der Mitgliedschaft, Enthebung oder Rücktritt.
m) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
n) Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
o) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen. Zur Regelung der inneren Organisation hat der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu beschließen.
p) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind:
Insbesondere ist der Vorstand berechtigt bzw. verpflichtet:
a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
b) das Vereinsvermögen zu verwalten; ein Rechnungswesen einzurichten; gegebenenfalls handelsrechtliche Bilanzierungsvorschriften zu beachten, ein Budget zu erstellen; bei Eingehen von Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen.
c) den Beitragszeitraum festzulegen;
d) die (außer-)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung zu berichten.
e) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eine Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und eine Vermögensübersicht zu erstellen.
f) auf die Feststellungen im Prüfungsbericht zu reagieren und Gebarungsmängel unverzüglich zu beseitigen bzw. Maßnahmen gegen die Bestandsgefährdung einzuleiten; die Mitglieder über den Prüfbericht und die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
g) Festlegung der Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenabzeichen und Verleihung von Ehrenabzeichen.
3. Rechnungsprüfer
a) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
b) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
c) Die Rechnungsprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung (Bilanz) und der Vermögensübersicht eine Prüfung durchzuführen.
Die Prüfung betrifft:die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.
die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechnungsprüfer haben eine Bestandsgefährdung dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die vorhandenen Mittel überschreiten, aufzuzeigen.
d) Die Prüfungsergebnisse sind in einem Bericht festzuhalten, den der Vorstand erhält. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die aufgezeigten Mängel beseitigt und Maßnahmen gegen die aufgezeigte Bestandsgefährdung getroffen werden.
Der Vorstand informiert die Mitglieder über die Prüfung. Erfolgt diese Information im Rahmen der Mitgliederversammlung, so sind die Rechnungsprüfer in die Berichterstattung einzubinden. Wenn der Vorstand auf die Prüfungsfeststellungen nicht oder unzureichend reagiert und informiert, müssen die Rechnungsprüfer vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Rechnungsprüfer. In dieser Mitgliederversammlung sind von den Rechnungsprüfern die Gebarungsmängel bzw. die Bestandsgefährdung darzustellen. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und sind berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.4. Schiedsgericht
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht einzuberufen.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern oder Ehrenmitgliedern zusammen.
c) Jeder Streitteil wählt sich einen Vertreter. Beide Streitparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Bei Nichteinigung bestimmt der Vorstand den Vorsitzenden.
d) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
e) Sie haben spätestens 4 Wochen nach Anrufung eines Schiedsgerichtes zusammenzutreten.
f) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen, ohne an bestimmte Regeln gebunden zu sein.
g) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
h) Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
i) Über das Schiedsgericht ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand von allen drei Schiedsrichtern unterschrieben zu übergeben ist.
§ 10: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der Obmann Stellvertreter/Schriftführer unterstützt den Obmann und vertritt den Obmann bei Abwesenheit in allen Belangen. Weiters unterstützt er den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte, führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
d) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes oder des Schriftführers. Ist eine doppelte Zeichnungspflicht vorgesehen unterzeichnet der Obmann und der Obmann Stellvertreter/Schriftführer, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) der Obmann oder der Obmann Stellvertreter/Schriftführer und der Kassier. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Kassiers der Obmann Stellvertreter.
e) Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen den Verein zu vertreten.
§ 11: Verhältnis zum Hauptverein
a) Der Zweigverein entsendet die vorgesehenen Delegierten zur Delegiertenversammlung des HSV Wiener Neustadt.
b) Eine Bestandsgefährdung ist dem HSV Wiener Neustadt anzuzeigen. Es ist sicherzustellen, dass die Bestandsgefährdung, sofern der Vorstand des Zweigvereines säumig ist, auch durch die Kontrolle an den Hauptverein gemeldet werden kann. Begünstigungsschädliche Unternehmungen sind unverzüglich zu melden.
c) Der Mitgliedsbeitrag ist in der entsprechenden Höhe zu entrichten. Der Zweigverein hat seine sportlichen und kulturellen Vorhaben und Veranstaltungen mittels Meldung dem HSV Wiener Neustadt anzuzeigen. Der Zweigverein hat die „Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter“ inklusive Stammdatenblatt dem Hauptverein zusätzlich vorzulegen.
§ 12: Datenschutz
a) Allen in der EU-DSGVO angeführten Paragraphen wird vollinhaltlich Rechnung getragen. Auf den Artikel 4, Ziffer 1 der DSGVO wird besonderes Interesse gelegt.
b) Die Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und für die Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
c) Weiters gibt jedes Mitglied die unwiderrufliche Zustimmung, dass sowohl Ergebnislisten als auch Bild- und Ton- bzw. Magnetaufzeichnungen, die vom Verein im Rahmen des Vereinslebens und der Sportausübung hergestellt wurden, für Vereinszwecke, wie z.B. Sponsoring, Werbung, Information und Öffentlichkeitsarbeit inkl. Homepage verwendet werden dürfen und die Rechte dem Verein kostenlos ab Herstellung übertragen werden.
§ 13: Freiwillige Auflösung des Vereins
a) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die zu diesem Zwecke einberufen wurde und bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
b) Diese Mitgliederversammlung hat auch über die Verwertung des Vereinsvermögens und die Abwicklung zu beschließen. Die Verwertung darf ausschließlich der Gemeinnützigkeit dienen.
c) Als Abwickler sind von der Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied des letzten Vorstandes und die Rechnungsprüfer zu bestellen.
d) Wird über die Verwertung kein gültiger Beschluss gefasst oder ist die Bestellung von Abwicklern nicht möglich, fällt das Vermögen an den HSV Wiener Neustadt.
e) Die rechtmäßige Ausfertigung allfälliger Urkunden hierüber hat durch den letzten im Amt befindlichen Obmann und zweier Mitglieder des letzten Vereinsvorstandes zu geschehen – ansonsten durch einen allenfalls seitens des HSV Wiener Neustadt bestellten Kurator.